Kantonale Zentralbehörden und deren Aufgaben

Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) bezweckt die Wahrung des Kindeswohls und die Verhinderung des Kinderhandels im Rahmen von internationalen Adoptionen.

Mit dem Inkrafttreten des HAÜ in der Schweiz am 1. Januar 2003 wurde mittels Einsetzung von Kantonalen Zentralbehörden und einer Zentralbehörde des Bundes eine neue Behördenstruktur geschaffen. Alle Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der Adoption sollen, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat des Kindes, über die Zentralbehörden abgewickelt werden, um eine bestmögliche Gewähr zu bieten, damit die Rechte der Kinder und ihr Wohl berücksichtigt werden.

Aufgaben der Kantonalen Zentralbehörde

Informationsplattform: Die Zentralbehörden der Kantone sind Anlauf- und Informationsstelle für alle an einer Adoption interessierten Personen, Behörden und Fachstellen.

Eignungsabklärung und Matching-Entscheid: Die Zentralbehörde des Wohnsitzkantons prüft, ob der Adoption eines Kindes durch die adoptionswilligen Personen ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Sie führt zu diesem Zweck eine Eignungsabklärung durch, deren Ergebnisse in einem Sozialbericht festgehalten werden. Sind alle gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellenden erfüllt, stellt die Zentralbehörde eine Eignungsbescheinigung aus.

Nachdem der Herkunftsstaat ein Kind vorgeschlagen hat und die künftigen Adoptiveltern dem Vorschlag zugestimmt haben, erteilt die Zentralbehörde im sogenannten Matching-Entscheid die Bewilligung zur Aufnahme des vorgeschlagenen Kindes und genehmigt die Fortsetzung des Verfahrens im Herkunftsstaat.

Begleitung und Aufsicht:Nach Aufnahme des Kindes in der (künftigen) Adoptivfamilie stellt die Zentralbehörde sicher, dass für das Kind eine Vormundschaft respektive Beistandschaft errichtet wird. Die Zentralbehörde ist während dieser Zeit für die Aufsicht über die Pflegeplatzierung zuständig (Art. 10 AdoV). Sie kann bei Pflichtverletzungen durch die (künftigen) Adoptiveltern Ordnungsbussen bis Fr. 2’000.00 aussprechen (Art. 1 AdoV).

Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde des Bundes: Die Kantonalen Zentralbehörden treffen im Auftrag der Zentralbehörde des Bundes Abklärungen, geben Stellungnahmen ab und erheben statistische Daten.

Veranstaltungen

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