Adoptionsformen
Allgemeine Voraussetzung ist neben dem Kindeswohl das mindestens einjährige Pflege- und Erziehungsverhältnis. Ferner dürfen andere Kinder der adoptionswilligen Personen durch die Adoption nicht benachteiligt werden. Deren Einstellung wird im Rahmen des Verfahrens gewürdigt. Adoptiveltern müssen zudem Gewähr bieten, dass bis zur Volljährigkeit für das zu adoptierende Kind gesorgt werden kann. Auch bedarf es – soweit möglich – der Zustimmung des Kindes und seiner Eltern.
Gemeinschaftliche Adoption
Die gemeinschaftliche Adoption ist ausschliesslich Ehepaaren vorbehalten. Beide Eheleute müssen mindestens 28 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und beiden Ehegatten darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Vom Mindestalter und vom Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Abweichung ist zu begründen.
Einzeladoption
Wer nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind alleine adoptieren. Die adoptionswillige Person muss mindestens 28 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Vom Mindestalter und vom Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Abweichung ist zu begründen.
Stiefkindadoption
Eine Person adoptiert das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Vom Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Abweichung ist zu begründen.
Adoption einer volljährigen Person
Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: sie dauernd aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen hilfsbedürftig ist und die künftige Adoptiveltern ihr während mindestens einem Jahr Pflege erwiesen haben oder die künftigen Adoptiveltern ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den künftigen Adoptiveltern im gleichen Haushalt gelebt hat. Die adoptionswillige Person muss mindestens 28 Jahre alt sein und der Altersunterschied zwischen der volljährigen Person und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Vom Mindestalter und vom Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Abweichung ist zu begründen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern wird nicht verlangt. Die Adoption einer volljährigen Person kann eine gemeinschaftliche Adoption, eine Stiefkindadoption oder eine Einzeladoption sein.
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