Herkunftssuche
(Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung)
Gesetzliche Grundlagen
Internationales Recht
- Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), 8 (1)
- Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), 7 (1)
- Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311), 30
Schweizerisches Recht
- Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), 10 Abs. 2 (implizit Art. 119 Abs. 2 lit. g)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), 28, Art. 268b, Art. 268c
Gesetzliche Informationsrechte
Die volljährige adoptierte Person hat gemäss Art. 268c Abs. 3 ZGB Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der leiblichen Eltern und weiterer Informationen über diese, soweit weitere Informationen aus den Adoptions- und Vormundschaftsakten hervorgehen oder sonst eruiert werden können. Ausserdem können Informationen über direkte Nachkommen der leiblichen Eltern (Geschwister/Halbgeschwister) bekannt gegeben werden, sofern diese Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Eine minderjährige adoptierte Person hat Anspruch auf Auskunft über die leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Kann ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden, besteht Anspruch auf identifizierende Informationen über die leiblichen Eltern (Art. 268c Abs. 2 ZGB).
Ein leiblicher Elternteil hat Anspruch auf identifizierende Informationen über die volljährige adoptierte Person, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt hat (Art. 268b Abs. 3 ZGB). Ist die adoptierte Person minderjährige und urteilsfähig, und hat sie zusammen mit den Adoptiveltern der Bekanntgabe zugestimmt, können identifizierende Informationen über die adoptierte Person und/oder die Adoptiveltern erteilt werden (Art. 268d Abs. 2 ZGB).
Einem Geschwister oder Halbgeschwister der adoptierten Person (direkte Nachkommen der leiblichen Eltern) können identifizierende Informationen über die adoptierte Person erteilt werden, sofern diese volljährig ist und der Bekanntgabe zugestimmt hat (Art. 268b Abs. 3 ZGB).
Ein Recht auf Kontaktaufnahme besteht in allen Fällen nicht.
Zuständigkeit
Zuständig für das Verfahren und die Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind ist die kantonale Auskunftsstelle (Art. 268d Abs. 1 ZGB) am Wohnsitz der gesuchstellenden Person (adoptierte Person, leiblicher Elternteil, Geschwister). Die kantonale Auskunftsstelle organisiert und beschafft alle Informationen und Akten und bereitet diese für die gesuchstellende Person vor. Gewisse Aufgaben können die Kantone an spezialisierte Suchdienste übertragen.
Die kantonale Auskunftsstelle oder der spezialisierte Suchdienst hat in allen Fällen die vom Gesuch betroffene über das Gesuch zu informieren und – falls Kontaktaufnahme gewünscht – die Zustimmung dafür einzuholen (vgl. Art. 268d Abs. 2 S. 1 ZGB).
Kosten
Die Kosten für das Verfahren richten sich nach dem Recht des Kantons.
Veranstaltungen
